Home arrow Aktuelles arrow Aktuelle Baunews arrow Änderung der Bauordnung, Update
 
Filmstreifen mit Fotos von Bauvorhaben
Hauptmenü
Home
Bauplanung & Bautechnik
Kontakt
Aktuelles
Was noch?
Linkliste
Branchen - News
KfW Einzelmassnahmen

zum 1. September 2010 wird das KfW - Förderprogramm "Energieeffizient Sanieren" (Programme 152/430) eingestellt. In Zukunft werden nur noch solche Massnahmen gefördert, welche nachweislich ein Effizienzhaus 115 erreichen.

weiter …
 
AccessKey

  • [Alt + 7: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 8: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 9: Kontakt ]
  • [Alt + 4: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 5: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 6: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 1: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 2: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 3: (nicht belegt) ]
  • [Alt + 0: Startseite ]
  •  

 

 
 
Änderung der Bauordnung, Update Drucken E-Mail
Die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung für NRW ist geändert. Am 06.12. des letzten Jahres hat der Landtag das Änderungsgesetz beschlossen, Ende des letzten Jahres wurde es dann verkündet.

Der Text der Änderung selber ist allerdings (wie fast schon üblich bei Gesetztestexten) so sehr verwirrend geschrieben, dass man erst einmal eine ganze Zeit braucht um sich durchzuarbeiten.

Die wichtigste Änderung ist die Aufhebung der Geltung des Schmalseitenprivilegs für nur 2 Grundstücksgrenzen. Diese Regelung kann von nun ab, für jede Grundstücksgrenze in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf eine maximale Länge von 16m bleibt jedoch bestehen. Das bedeutet im Normalfall für z.B. ein Einfamilienhaus, dass dieses an allen Seiten bis an 3m an die Nachbargrenzen heran rücken kann.

Im Abschnitt 7 werden zusätzlich zu den Balkonen jetzt noch Altane als Abstandsflächenfrei bis zu einer Auskragung von 1.50m aufgeführt. Was sind Altane? Laut Wikipedia, hier nur ein zitierter Ausschnitt "Im Gegensatz zum Balkon, der gänzlich frei hervorragt, werden diese von Gebäudeteilen getragen oder auf Pfeilern abgestützt." Diese Stützen führten immer wieder zu Schwierigkeiten obwohl eigentlich jedem klar sein dürfte, dass sie den Nachbarn in keiner Weise beeinträchtigen. 

Eine weitere wichtige Änderung ist der neue Absatz 10: Anlagen die keine Gebäude (also Böschungen, Stützmauern etc.) und die nicht höher als 1m sind dürfen wohl wieder an die Grenze gebaut werden. Dies führte in den letzten Jahren immer wieder zu Streitigkeiten die darin gipfelten dass die Bauämter keinerlei Anfüllungen im Grenzbereich duldeten. Im bergischen Sauerland war das eine Zumutung, die damit wohl endlich der Vergangenheit angehört.

Im Abschnitt 11 ist zusätzlich geregelt, dass nicht nur Garagen, sondern auch Abstellräume und Gewächshäuser an der Grenze bis zu einer Höhe von 3.0m zulässig sind.

Der Absatz 14 präzisiert die alte Regelung bei Bestandsänderungen, wenn durch zusätzliche Wärmedämmung der minimale Grenzabstand von 3.0m unterschritten wird. 

Der § 7 der Bauordnung wird aufgehoben. Die sog. Abstandsflächenbaulast wird jetzt innerhalb des Abschnittes 2 des §6 geregelt. 

Alle während der Verkündung laufenden Verfahren können auf Antrag von der neuen Regelung Gebrauch machen. Hier gilt es zu prüfen ob die neue Regelung für den Einzelfall Sinn macht. 

Fazit: Endlich werden einige lange geforderte Regelungen des Abstandsflächenrechts geändert. Wenn sich dann irgendwann mal der Gesetzgeber auf eine allgemeinverständliche Sprache besinnen würde, könnte man schon fast ein Lob aussprechen. 

 
 
 
© 2010 www.zimcad.de
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.